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Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet! APRIL, APRIL
Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!
April, April :-)
Euer Rolf
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Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!
Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!
Was sich beim Arbeitsdienst am letzten Wochenende abzeichnete, hat sich heute beim Anangeln bewahrheitet.
Daniel Künkler, Experte für Biodiversität einheimischer Nutzholzgewinnung und Lutz Peter, Fachmann für den kanadischen Global Wildlife Travel Index sind sich einig: Wir haben Biber am Gewässer!
So wie unser Gewässerwart Kai Schlutow jedes Wochenende am Vereinsgewässer unterwegs ist, um die dort angetroffenen Vogelarten aufzulisten, machte er beim Arbeitsdienst am 18.03.2023 eine unerwartete und nahezu sensationelle Beobachtung unterhalb vom Zulauf des Breitenbaches. In diesem schwer zugänglichen Vogelschutzgebiet entdeckte er die ersten Biber-Spuren – eine ältere, bereits etwas Verwitterte, und viele frische. Mehr als zehn, meist junge Bäume eines Weichholzes, zwei sogar mit einem Stammdurchmesser von 20 bis 25 Zentimetern, waren von mindesten einem Biber mit dessen messerscharfen Nagezähnen gefällt worden. Die Späne rund um den gefällten Baum weisen eine erstaunliche Größe auf.
Gleichzeitig befand sich am Zulauf des Breitenbachs ein angefangener Biberdamm aus Knüppeln, meist mit abgenagter Rinde. Hier wollten die seltenen Nager wohl den Bach aufstauen. Ob sich an dieser Stelle ein einzelner oder gar ein Biber-Paar an die Landschaftsgestaltung machten, ist unklar. Ebenso ist unbekannt, wann sie sich dort niederließen, von wo sie kamen und ob sie jetzt überhaupt noch da sind. Das von dem oder den Bibern gewählte Biotop erscheint vom Umfeld und von seiner Undurchdringlichkeit her optimal für die Tiere. Eine Ansiedlung wäre eine Bestätigung für die hohe ökologische Wertigkeit des hohen Westerwalds.
„Sehr wichtig für eine eventuelle dauerhafte Ansiedlung dieser nachtaktiven Vegetarier im Sinne des Naturschutzes ist, unbedingt dort Störungen zu meiden“, sagen die Vorstandsmitglieder Vitali Hafner und Rolf Koch. Der Fund, der ja bereits am 18.03.2023 gemacht wurde, wurde der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde und einem koordinierenden Biber-Experten gemeldet.
HINTERGRUND
Der Kopf-Rumpf-Bereich eines Bibers beträgt 75 bis 100 Zentimeter. Der abgeplattete und nackte Schwanz, den man auch “Kelle” nennt, misst noch einmal bis 35 Zentimeter. Mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei einem ausgewachsenen Biber wird sogar das Gewicht eines Rehs übertroffen.
Typische Lebensräume (Biotope) für Biber sind Flussauen und Seeufer. Als reine Pflanzenfresser ernähren sich die Tiere im Sommerhalbjahr vorwiegend von weichen, unverholzten Wasser- und Uferpflanzen. Erst mit Ende der Vegetationsperiode fangen sie an, Bäume wie Weiden und Pappeln als Weichhölzer zu fällen, um sich von deren Rinde zu ernähren.
Biber machen keinen Winterschlaf. Sie leben gesellig in Familienverbänden. Ihre Paarungszeit ist der Spätwinter. Biber verbringen den Tag in Höhlen, die sie in steile Ufer mit Eingängen unter Wasser graben, oder in Burgen in Seen, die sie aus zahlreichen Knüppeln errichten.
Diese riesigen Nagetiere waren Mitte des letzten Jahrhunderts bis auf drei kleine Restvorkommen ausgerottet. Ein Jahrhundert später wurde mit Einbürgerungen das erneute Vorkommen der Biber gefördert.
Merkblatt zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber:
Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch dem Merkblatte zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber: Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch den Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin. Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin.
Einladung zur Jahreshauptversammlung am Samstag, den 25.02.2023 um 20:00 Uhr ins Sportlerheim nach Emmerichenhain
Einladung zur Jahreshauptversammlung am Samstag, den 25.02.2023 um 20:00 Uhr ins Sportlerheim in Emmerichenhain
Liebe Mitglieder und Freunde der Angelfischerei
Zuerst wünscht dir der Vorstand ein frohes neues Jahr und eine erfolgreiche neue Angelsaison 2023!
Hiermit möchte ich Dich/Euch zur Jahreshauptversammlung 2023 recht herzlich einladen.
Sie findet am Samstag, den 25.02.2023 um 20.00 Uhr im Sportlerheim in Emmerichenhain (Siegener Straße beim Fussballplatz, Ortsausgang Rennerod) statt.
Folgende Tagungsordnungspunkte sind vorgesehen (Änderungen/Ergänzungen vorbehalten!)
Tagesordnungspunkte:
TOP 1: Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
TOP 2: Totenehrung und Gedenkminute
TOP 3: Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
TOP 4: Bericht des Jugendwartes
TOP 5: Bericht des Gewässerwartes
TOP 6: Bericht der Kassenwarte
TOP 7: Bericht der Kassenprüfer
TOP 8: Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes
TOP 9: Wahl der Kassenprüfer
TOP 10: Wahl eines Vereinslokales
TOP 11: Verschiedenes
Achtung: Fangbücher sind bis zum 12.02 im Vereinsheim oder bei Daniel Künkler, Buchenweg 3 in Oberroßbach einzuwerfen. Neue Fangbücher werden am ersten Arbeitseinsatz und beim An-Angeln nur gegen Vorlage eines gültigen Fischereischeins ausgegeben.
Der erste Arbeitseinsatz findet am 18.03 um 8:30 Uhr statt. Die Angelsaison wird am 26.03 um 7:00 Uhr mit dem An-Angeln eröffnet. Weitere Termine für das Jahr 2023 findet Ihr auf der nächsten Seite.
Es werden insbesondere bei der Kirmes und Weihnachtsmarktes viele Helfer benötigt. Der Vorstand hofft wieder auf eure tolle Unterstützung damit diese Veranstaltungen erfolgreich durchgeführt werden können. Aktuelle Information zum Verein und den Veranstaltungen werden wie immer rechtzeitig auf unserer Homepage: www.asv-nistertal-emmerichenhain.de veröffentlicht.
Terminübersicht 2023
25.02.2023 Jahreshauptversammlung, 20:00 Uhr im Sportlerheim Emmerichenhain
18.03.2023 Erster Arbeitseinsatz ab 08:30 Uhr
26.03.2023 An-Angeln, ab 07:00 Uhr
15.04.2023 Umwelttag, 09:00 Uhr am Weiher
06.05.2023 Arbeitseinsatz ab 08:30 Uhr
10.05.2023 Gewässer gesperrt vom 10.05 bis 13.05
13.05.2023 Königsangeln, 07:00 Uhr, mit gemütlichem Ausklang und Grillen im Anschluss
18.05.2023 Forellenräuchern am Vatertag, am Weiher (nur gegen Vorbestellung bei Vitali Hafner 0176 78753653)
29./30.07.23 Kirmes (Termine zum Auf- und Abbau sowie Dienstpläne werden auf der Homepage veröffentlicht)
27.09.2023 Gewässer gesperrt vom 27.09 bis 1.10.
01.10.2023 Großforellenangeln, 7:00 Uhr (Der Weiher wird anschließend für 3 Tage für diejenigen gesperrt die nicht am 1.10. beim Großforellenangeln teilgenommen haben)
22.10.2023 Ab-Angeln, ab 07:00 Uhr
28.10.2023 Letzter Arbeitseinsatz ab 08:30 Uhr
02./03.12.23 Weihnachtsmarkt (Termine zum Auf- und Abbau sowie Dienstpläne werden auf der Homepage veröffentlicht)
31.01.2024 Letztmöglicher Angeltag (wenn Weiher bis dahin noch eisfrei)
Auch dieses Jahr sind Gastangler jeden ersten Sonntag in den Monaten Mai bis inklusive September willkommen. (Angelzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr). Außerdem ist das Vereinsheim zu dieser Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet und wir laden herzlich zum Angelfrühschoppen ein.
Wir wünschen allen Petri Heil!
Im Original gezeichnet Im Original gezeichnet
Vitali Hafner Lutz Peter
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Im Auftrag
Sergej Hafner
Schriftführer
Neues vom Vorstand! Wichtige Informationen und Termine
Neues von Vorstand und wichtige Termine 2023
JHV: 25.02 um 20:00 Uhr
Arbeitseinsatz: 18.03 ab 8:30 Uhr
An-Angeln: 26.03 ab 7.00 Uhr
Umwelttag: 15.04 ab 9:00 Uhr
Arbeitseinsatz: 06.05 ab 8:30 Uhr
Gewässer gesperrt für Königsangeln: ab 10.05
Königsangeln: 13.05 ab 7:00 Uhr
Forellenräuchern: 18.05 (Termin noch nicht fix, mit Lutz absprechen)
Kirmes: 29-30.07
Gewässer gesperrt für Großforellenangeln: ab 27.9
Großforellenangeln: 01.10 ab 7:00 Uhr (ab 5.10 dürfen alle wieder angeln)
Ab-Angeln: 22.10 ab 7:00 Uhr
Letzter Arbeitseinsatz: 28.10 ab 8:30 Uhr
Weihnachtsmarkt: 02-03.12
Gastangler: immer erster Sonntag von Mai-September
Arbeitsstunden: 12
Info: Fangbücher sind bis zum 12.02 im Vereinsheim einzuwerfen oder bei Daniel, Buchenweg 3 in Oberroßbach, abzugeben. Neue Fangbücher werden am ersten Arbeitseinsatz oder beim An-Angeln nur gegen Vorlage eines gültigen Fischereischeins ausgegeben.
Dazu noch folgende Anmerkung!
Muss der Angelschein in jedem Bundesland verlängert werden?
Im Prinzip ja. Ausnahme sind die wenigen Bundesländer, in denen der Angelschein gegen eine Verlängerungsgebühr plus eine Fischereiabgabe auf Lebenszeit ausgestellt werden kann. In allen anderen Bundesländern ist der Angelschein nur eine begrenzte Zeit gültig. In der Regel muss der Angelschein alle fünf Jahre, in manchen Fällen aber auch schon nach Ablauf eines Jahres verlängert werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines Angelscheins ist der Nachweis einer bestandenen Fischereiprüfung. Der Fischerei- oder Angelschein berechtigt einen Angler aber lediglich zum Angeln. Die Person hat durch die zuvor abgelegte Fischereiprüfung die grundsätzliche Befähigung zum Angeln und die dafür nötigen Kenntnisse nachgewiesen. In vielen Bundesländern ist jedoch zusätzlich eine Angelkarte für ein bestimmtes Gewässer erforderlich.
Erhältlich sind solche Angelkarten online, bei einem Angelgeschäft in der Umgebung des Wohnortes oder beim Besitzer des Seegrundstücks. In vielen Fällen sind die Kommune oder das Land die Besitzer eines Gewässers. Manche Gewässer gehören jedoch Angelvereinen oder Privatleuten. Meist beantragt man die Angelkarte für ein bestimmtes Gewässer im Rathaus, bei der Gemeindeverwaltung oder beim Bürgeramt.
In dieser Karte wird genau festgelegt, welche Angelruten und Köder in diesem Gewässer verwendet werden müssen. Die Zeiten, in denen in diesem Gewässer gefischt werden darf, müssen eingehalten werden. Sie sind der Angelkarte entnehmbar. Registrierte Verstöße dagegen werden geahndet.
Angelschein auf Lebenszeit: Wo ist dies möglich?
Die meisten Bundesländer stellen keine Angelscheine auf Lebenszeit aus. In einigen Bundesländern ist das aber möglich. In Niedersachsen wird jedem Angler auf seinen Antrag hin automatisch ein lebenslanger Fischereischein ausgehändigt. Die Verlängerung der Angelerlaubnis wird in diesem Fall obsolet.
Umso größere Relevanz hat aber der Fischereierlaubnisschein in Niedersachsen. Während der lebenslange Angelschein nur das Angeln an sich erlaubt und die notwendigen Kenntnisse dafür attestiert, benötigen Angler in Niedersachsen unbedingt den Fischereierlaubnisschein, um in bestimmten Gewässern angeln zu dürfen.
In Bayern erwirbt ein Angler zunächst einen befristeten Angelschein. Diesen kann jeder aber anschließend auf Lebenszeit verlängern lassen. Dafür sind jedoch eine erhebliche Verlängerungsgebühr und eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Gebühren für eine lebenslange Angelerlaubnis sind in Bayern je nach Lebensalter unterschiedlich hoch.
Junge Menschen zahlen wegen der potenziell höheren Angelerträge deutlich höhere Gebühren, ältere Angler werden mit weniger hohen Gebühren belastet. Ein 63 Jahre alter Mann muss in Bayern – zusätzlich zu den Verlängerungsgebühren – mit etwa 60-70 Euro an Gebühren für die Fischereiabgabe rechnen.
Wann muss ich meinen Angelschein verlängern bzw. erneuern?
Aus jedem bereits ausgestellten Fischereischein ist seine Gültigkeit ersichtlich. Normalerweise wird der Angelschein ein oder fünf Jahre gültig sein. Die Verlängerung muss schon vor dem Erreichen des Ablaufdatums beantragt werden. Oft ist es möglich, bei einem erst vor einigen Tagen abgelaufenen Angelschein nochmals eine Verlängerung bewilligt zu bekommen. Ist die Frist jedoch schon längere Zeit abgelaufen, muss der Fischereischein erneuert werden. Damit wird auch eine neue Fischereiprüfung notwendig.
Wo kann ich meinen Angelschein verlängern lassen?
Die zuständigen Behörden – meist die Bürgerämter, Gemeindeverwaltungen oder Rathäuser – sind für die Verlängerung eines Fischereischeins zuständig. Die Zuständigkeit kann auch bei einer Behörde liegen, die für Fischereiangelegenheiten zuständig ist.
Was kostet es, meinen Angelschein zu verlängern?
Je nach Bundesland können unterschiedlich hohe Gebühren für die Verlängerung des Angelscheins anfallen. Die Kosten sind auch abhängig von der Dauer der Gültigkeit. Soll der Angelschein nur um ein Jahr verlängert werden, können dafür Gebühren im Umfang von 15 bis 30 Euro anfallen. Eine fünfjährige Angelschein-Verlängerung kann Kosten von bis zu 70 Euro oder mehr aufwerfen.
Bei einer Verlängerung von Angelscheinen auf Lebenszeit können deutlich höhere Kosten anfallen. Mit bis zu 300 Euro muss in diesem Fall gerechnet werden. Dazu kommt noch die übliche Fischereiabgabe. Unter diesem Link können die Kosten je Bundesland eingesehen werden.
Es steht zu vermuten, dass die Daten dieser Webseite relativ aktuell gehalten werden. Trotzdem sollte man sich nicht darauf verlassen, sondern sicherheitshalber mit Mehrkosten rechnen. Die Kostenexplosionen des Jahres 2022 könnten auch hier für saftige Erhöhungen gesorgt haben.
Was benötige ich, um meinen Angelschein zu verlängern?
Um den abgelaufenen Angelschein neu zu beantragen oder einen verlängerungsbedürftigen Angelschein verlängern zu lassen, sollten eine ganze Reihe von Dingen vorgelegt werden können. Folgende Unterlagen und Dinge sind zum zuständigen Amt mitzubringen:
- der bereits ausgefüllte und unterschriebene Verlängerungsantrag
- ein gültiger Personalausweis, alternativ Pass und Meldebescheinigung
- ein aktuelles, aber nicht zwingend biometrisches Passfoto
- das Prüfungszeugnis über die bestandene Anglerprüfung
- gegebenenfalls einen Altangler-Nachweis bzw. älteren Fischereischein, der vor 1995 ausgestellt wurde
- gegebenenfalls Schülerausweis
- gegebenenfalls eine Einverständnis-Bescheinigung der Erziehungsberechtigten
- und den Nachweis der bereits entrichteten Fischereiabgabe, falls die lebenslange Angelschein-Verlängerung möglich ist.
Nach Vorlage aller notwendigen Dokumente stellt die zuständige Behörde einen neuen Angelschein aus oder verlängert den vorgelegten Angelschein.
Strafen für das Angeln ohne gültigen Fischereischein
Wer ohne gültigen Angelschein erwischt wird, wird der Fischwilderei bezichtigt. Das ist eine Straftat, die man wegen der möglichen Konsequenzen ernst nehmen sollte. Es wird seitens der Behörden ein Vorsatz angenommen. Mögliche Konsequenzen sind eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Diese beträgt in manchen Bundesländern immerhin 5.000 Euro. Sie kann aber auch bis zu 75.000 Euro betragen.
Auch das Angeln mit einem nicht mehr gültigen Angelschein ist nicht empfehlenswert (im Volksmund auch Schwarzangeln genannt). Dieses Verhalten gilt zwar “nur” als Ordnungswidrigkeit, aber die Geldbuße dafür kann trotzdem sehr hoch ausfallen. Wer in einer Naturschutzzone oder einer Uferzone angelt und wer ein Verbotsschild für Angler missachtet, muss ebenfalls mit empfindlichen Strafen rechnen.
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Weihnachten
Weihnachten, der Fischer
Das Wasser rauscht', das Wasser schwoll,
Ein Fischer saß daran,
Sah nach dem Angel ruhevoll,
Kühl bis ans Herz hinan.
Und wie er sitzt und wie er lauscht,
Teilt sich die Flut empor;
Aus dem bewegten Wasser rauscht
Ein feuchtes Weib hervor.
Sie sang zu ihm, sie sprach zu ihm:
»Was lockst du meine Brut
Mit Menschenwitz und Menschenlist
Hinauf in Todesglut?
Ach wüsstest du, wie's Fischlein ist
So wohlig auf dem Grund,
Du stiegst herunter, wie du bist,
Und würdest erst gesund.
Labt sich die liebe Sonne nicht,
Der Mond sich nicht im Meer?
Kehrt wellenatmend ihr Gesicht
Nicht doppelt schöner her?
Lockt dich der tiefe Himmel nicht,
Das feuchtverklärte Blau?
Lockt dich dein eigen Angesicht
Nicht her in ew'gen Tau?«
Das Wasser rauscht', das Wasser schwoll,
Netzt' ihm den nackten Fuß;
Sein Herz wuchs ihm so sehnsuchtsvoll,
Wie bei der Liebsten Gruß.
Sie sprach zu ihm, sie sang zu ihm;
Da war's um ihn geschehn:
Halb zog sie ihn, halb sank er hin,
Und ward nicht mehr gesehn.
Wir wünschen euch allen ein besinnliches Weihnachtsfest
im Kreise eurer Familie und
einen feuchtfröhlichen Rutsch ins Neue Jahr
Der Vorstand