Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!

Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!

Was sich beim Arbeitsdienst am letzten Wochenende abzeichnete, hat sich heute beim Anangeln bewahrheitet.

Daniel Künkler, Experte für Biodiversität einheimischer Nutzholzgewinnung und Lutz Peter, Fachmann für den kanadischen Global Wildlife Travel Index sind sich einig: Wir haben Biber am Gewässer!

So wie unser Gewässerwart Kai Schlutow jedes Wochenende am Vereinsgewässer unterwegs ist, um die dort angetroffenen Vogelarten aufzulisten, machte er beim Arbeitsdienst am 18.03.2023 eine unerwartete und nahezu sensationelle Beobachtung unterhalb vom Zulauf des Breitenbaches. In diesem schwer zugänglichen Vogelschutzgebiet entdeckte er die ersten Biber-Spuren – eine ältere, bereits etwas Verwitterte, und viele frische. Mehr als zehn, meist junge Bäume eines Weichholzes, zwei sogar mit einem Stammdurchmesser von 20 bis 25 Zentimetern, waren von mindesten einem Biber mit dessen messerscharfen Nagezähnen gefällt worden. Die Späne rund um den gefällten Baum weisen eine erstaunliche Größe auf.

Gleichzeitig befand sich am Zulauf des Breitenbachs ein angefangener Biberdamm aus Knüppeln, meist mit abgenagter Rinde. Hier wollten die seltenen Nager wohl den Bach aufstauen. Ob sich an dieser Stelle ein einzelner oder gar ein Biber-Paar an die Landschaftsgestaltung machten, ist unklar. Ebenso ist unbekannt, wann sie sich dort niederließen, von wo sie kamen und ob sie jetzt überhaupt noch da sind. Das von dem oder den Bibern gewählte Biotop erscheint vom Umfeld und von seiner Undurchdringlichkeit her optimal für die Tiere. Eine Ansiedlung wäre eine Bestätigung für die hohe ökologische Wertigkeit des hohen Westerwalds.

„Sehr wichtig für eine eventuelle dauerhafte Ansiedlung dieser nachtaktiven Vegetarier im Sinne des Naturschutzes ist, unbedingt dort Störungen zu meiden“, sagen die Vorstandsmitglieder Vitali Hafner und Rolf Koch. Der Fund, der ja bereits am 18.03.2023 gemacht wurde, wurde der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde und einem koordinierenden Biber-Experten gemeldet.

HINTERGRUND

Der Kopf-Rumpf-Bereich eines Bibers beträgt 75 bis 100 Zentimeter. Der abgeplattete und nackte Schwanz, den man auch “Kelle” nennt, misst noch einmal bis 35 Zentimeter. Mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei einem ausgewachsenen Biber wird sogar das Gewicht eines Rehs übertroffen.

Typische Lebensräume (Biotope) für Biber sind Flussauen und Seeufer. Als reine Pflanzenfresser ernähren sich die Tiere im Sommerhalbjahr vorwiegend von weichen, unverholzten Wasser- und Uferpflanzen. Erst mit Ende der Vegetationsperiode fangen sie an, Bäume wie Weiden und Pappeln als Weichhölzer zu fällen, um sich von deren Rinde zu ernähren.

Biber machen keinen Winterschlaf. Sie leben gesellig in Familienverbänden. Ihre Paarungszeit ist der Spätwinter. Biber verbringen den Tag in Höhlen, die sie in steile Ufer mit Eingängen unter Wasser graben, oder in Burgen in Seen, die sie aus zahlreichen Knüppeln errichten.

Diese riesigen Nagetiere waren Mitte des letzten Jahrhunderts bis auf drei kleine Restvorkommen ausgerottet. Ein Jahrhundert später wurde mit Einbürgerungen das erneute Vorkommen der Biber gefördert.

Merkblatt zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber:

Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch dem Merkblatte zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber: Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch den Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin.  Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin.

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